BMF - Schreiben vom 12.03.2007
IV A 4 -S 0224/07/0001
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 227

BMF - Schreiben vom 12.03.2007 (IV A 4 -S 0224/07/0001) - DRsp Nr. 2008/90941

BMF, Schreiben vom 12.03.2007 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0224/07/0001

DRsp Nr. 2008/90941

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs.3 bis5AO

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) Folgendes:

  • Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18. Dezember 2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind.

    1. 1.1

      Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. Zur Möglichkeit einer Gebührenermäßigung siehe Nr. 7.

    2. 1.2