BMF - Schreiben vom 12.04.2011
IV C 4 -S 0187/09/10005 :001

BMF - Schreiben vom 12.04.2011 (IV C 4 -S 0187/09/10005 :001) - DRsp Nr. 2011/80297

BMF, Schreiben vom 12.04.2011 - Aktenzeichen IV C 4 -S 0187/09/10005 :001

DRsp Nr. 2011/80297

Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - Folgendes:

Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungs-zeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstver-sorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt 2011 I veröffentlicht.