BMF - Schreiben vom 12.05.2023
III C 3 - S 7492/23/10001: 001

BMF - Schreiben vom 12.05.2023 (III C 3 - S 7492/23/10001: 001) - DRsp Nr. 2023/80303

BMF, Schreiben vom 12.05.2023 - Aktenzeichen III C 3 - S 7492/23/10001: 001

DRsp Nr. 2023/80303

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 - (BStBl I S. 1200)

Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk.

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.