Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S.
Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk.
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.
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