BMF - Schreiben vom 12.05.2023
IV C 1 - S 2252/19/10017 :001

BMF - Schreiben vom 12.05.2023 (IV C 1 - S 2252/19/10017 :001) - DRsp Nr. 2023/80302

BMF, Schreiben vom 12.05.2023 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/19/10017 :001

DRsp Nr. 2023/80302

Kapitalertragsteuer; BFH-Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022; Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 939)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.