Sehr geehrte Frau ...,
sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben, mit dem Sie die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelten Rentenbezugsmitteilungen thematisieren, in denen ein Grundrentenzuschlag als steuerpflichtig ausgewiesen werde. Sie bitten u. a. um Stellungnahme, ob und wann die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Korrektur vornehmen.
Mit der durch Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl I S. ) rückwirkend zum 1. Januar 2021 in § Nummer 14a gesetzlich implementierten Steuerfreistellung des Anteils der Rente, der sich auf Grund des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem ergibt, wird einkommensteuerrechtlich sichergestellt, dass dieser die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag steuerlich ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen kann. Durch das rückwirkende Inkrafttreten zum vorgenannten Datum wurde ein zeitlicher Gleichklang mit dem Inkrafttreten des diesbezüglich relevanten Teils des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (BGBl I S. ) als Rechtsgrundlage für den Grundrentenzuschlag erreicht.
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