BMF - Schreiben vom 12.10.1993
IV A 2 - S 7100 a - 29/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 913

BMF - Schreiben vom 12.10.1993 (IV A 2 - S 7100 a - 29/93) - DRsp Nr. 2008/82493

BMF, Schreiben vom 12.10.1993 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7100 a - 29/93

DRsp Nr. 2008/82493

§ 1 a UStG; Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG folgendes:

I. Allgemeines

(1) Eine im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftragnehmers unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG als Lieferung gegen Entgelt, die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann. Eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftraggebers unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Diese Fiktionen gelten nur, wenn der Auftraggeber der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung die Voraussetzungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftritt; § 3 c UStG ist nicht anzuwenden.