BMF - Schreiben vom 12.10.1994
S 2400
Fundstellen:
BStBl 1994 I 815

BMF - Schreiben vom 12.10.1994 (S 2400) - DRsp Nr. 2008/80279

BMF, Schreiben vom 12.10.1994 - Aktenzeichen S 2400

DRsp Nr. 2008/80279

Zinsabschlag von Kapitalerträgen aus unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes einschließlich Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätzen

Seit 1. 1. 1994 bemißt sich der Zinsabschlag von Kapitalerträgen aus unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes einschließlich Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätzen grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). In bestimmten Fällen bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (§ 43a Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).

Die Vereinfachungsregelung für die Erhebung des Zinsabschlags von Kapitalerträgen aus unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes in Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 26. 10. 1992 (BStBl I S. 693, 694), unter die auch Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätze fallen, ist daher seit 1. 1. 1994 überholt und wird hiermit aufgehoben. Für den Zinsabschlag von Kapitalerträgen aus Finanzierungsschätzen des Bundes bleibt sie bestehen, weil sich der Steuerabzug bei diesen Schuldbuchforderungen wie bisher nach den vollen Kapitalerträgen ohne jeden Abzug bemißt (§ 43a Abs. 2 Satz 6 i. V. m.Satz 1EStG).

Fundstellen
BStBl 1994 I 815