BMF - Schreiben vom 12.11.1991
IV B 6 - S 2342 - 65/91

BMF - Schreiben vom 12.11.1991 (IV B 6 - S 2342 - 65/91) - DRsp Nr. 2008/82056

BMF, Schreiben vom 12.11.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2342 - 65/91

DRsp Nr. 2008/82056

§ 3 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Jahresendprämien im Gebiet der ehemaligen DDR

Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten die Auffassung, daß Jahresendprämien im zweiten Halbjahr 1990 nur dann steuerfrei gezahlt werden dürften, wenn sie vor dem 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren und die Mittel des Prämienfonds bis zum 30. Juni 1990 noch nicht voll an die Arbeitnehmer ausgezahlt waren. Die Steuerfreiheit setzt demnach voraus, daß entsprechende Mittel im Prämienfonds zum 30. Juni 1990 nachweislich vorhanden waren. Nach dieser Rechtsauffassung ist in den neuen Bundesländern auch verfahren worden. Sie steht im Einklang mit dem BdF-Schreiben vom 25. Januar 1991, in dem darauf hingewiesen worden ist, daß eine Jahresendprämie, die nicht aus Mitteln des Betriebsprämienfonds gezahlt wird, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.