BMF - Schreiben vom 12.11.1993
IV C 2 - S 7056 a - 271/93

BMF - Schreiben vom 12.11.1993 (IV C 2 - S 7056 a - 271/93) - DRsp Nr. 2008/82501

BMF, Schreiben vom 12.11.1993 - Aktenzeichen IV C 2 - S 7056 a - 271/93

DRsp Nr. 2008/82501

§ 7 UStG; Abgrenzung des Begriffs der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung in den EG-Mitgliedstaaten

Nach Abschn. IV Nr. 2 Abs. 3 des BdF-Schreibens vom 12. Oktober 1993 - IV A 2 - S 7100 a - 29/93 - obliegt es den für den Auftragnehmer zuständigen Finanzbehörden, über das Vorliegen einer funktionsändernden Bearbeitung oder Verarbeitung zu entscheiden. Wird ein Vorgang durch den ausländischen Auftragnehmer ersichtlich als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, kann davon ausgegangen werden, daß bei dem inländischen Auftraggeber die Voraussetzungen für eine Erwerbsbesteuerung nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen.

Das o. g. BdF-Schreiben vom 12. Oktober 1992 enthielt aber keine Aussage, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Auftragnehmer einen Vorgang als funktionsändernde Bearbeitung oder Verarbeitung behandeln kann, weil dem BdF hierzu bisher keine ausreichenden Informationen vorlagen.

Inzwischen liegt eine Zusammenstellung der EG-Kommission vor. Diese enthält für alle EG-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Italiens - die dort angewandten Abgrenzungsmerkmale zum Begriff der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung sowie zum Vorliegen eines Gegenstands neuer Funktion und der damit verbundenen Auslegung, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt. Ein Abdruck dieser Zusammenstellung wird beigefügt.