BMF - Schreiben vom 12.12.1990
IV B 6 - S 2378 - 12/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 878

BMF - Schreiben vom 12.12.1990 (IV B 6 - S 2378 - 12/90) - DRsp Nr. 2008/82098

BMF, Schreiben vom 12.12.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2378 - 12/90

DRsp Nr. 2008/82098

§ 41 b EStG; Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 1991 folgendes:

  • Vordruckmuster

    Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.

    Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 oder 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A5 haben.

    Für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A4 oder DIN A5 zu verwenden.

  • Anwendung der Vordrucke

    Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

    Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muß vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden. Dabei ist eine flächendeckende Verbindung mit der Rückseite der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich: es genügt, wenn die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung z.B. am oberen Rand der Lohnsteuerkartenrückseite so angeklebt wird, daß die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.

Fundstellen
BStBl 1990 I 878