BMF - Schreiben vom 13.02.1990
IV B 6 - S 2330 - 21/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 112

BMF - Schreiben vom 13.02.1990 (IV B 6 - S 2330 - 21/90) - DRsp Nr. 2008/82099

BMF, Schreiben vom 13.02.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2330 - 21/90

DRsp Nr. 2008/82099

LStR; Folgerungen für die Lohnsteuer-Richtlinien 1990 aus den Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die nach Veröffentlichung der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 in Kraft gesetzt worden sind

Die Lohnsteuer-Richtlinien 1990 sind wegen Änderungen des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl 1989 I S. 2212, BStBl 1989 I S. 499) und des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl 1989 I S. 2408, BStBl 1989 I S. 505) teilweise überholt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

1. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (Abschnitt 17 LStR)

Die nach § 3 Nr. 26 EStG bisher begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher sind durch das Vereinsförderungsgesetz um die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erweitert worden.

2. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Abschnitt 30 LStR)

In § 3 b Abs. 3 EStG ist die Voraussetzung der überwiegenden Nachtarbeit für die besondere steuerliche Begünstigung der Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr durch das Wohnungsbauförderungsgesetz aufgehoben worden. Dies bedeutet für Abschnitt 30 LStR, daß

  • im Beispiel des Absatzes 3 der Relativsatz „der überwiegend … leistet,” und