BMF - Schreiben vom 13.04.2007
IV C 3 -S 2342/07/0001

BMF - Schreiben vom 13.04.2007 (IV C 3 -S 2342/07/0001) - DRsp Nr. 2008/91028

BMF, Schreiben vom 13.04.2007 - Aktenzeichen IV C 3 -S 2342/07/0001

DRsp Nr. 2008/91028

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege; Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. März 2007 in Berlin

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege und in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

1. Kindertagespflege

Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.