BMF - Schreiben vom 13.04.2021
IV C 5 - S 2334/19/10007 :002

BMF - Schreiben vom 13.04.2021 (IV C 5 - S 2334/19/10007 :002) - DRsp Nr. 2021/80295

BMF, Schreiben vom 13.04.2021 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/19/10007 :002

DRsp Nr. 2021/80295

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 - (BStBl 2019 II S. 371) und vom 4. Juli 2018 - VI R 16/17 - (BStBl 2019 II S. 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze:

1. Überblick über die neuen Regelungen

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.