BMF - Schreiben vom 13.05.1992
S 2259
Fundstellen:
BStBl 1992 I 336

BMF - Schreiben vom 13.05.1992 (S 2259) - DRsp Nr. 2008/80188

BMF, Schreiben vom 13.05.1992 - Aktenzeichen S 2259

DRsp Nr. 2008/80188

Anwendung der §§ 2a Abs. 5 oder 6, 10d Abs. 2 und 3, 57 Abs. 4 EStG

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind negative Einkünfte, die im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet entstanden sind, wie folgt zu behandeln: Nach den §§ 2a Abs. 5 oder 6, 10d Abs. 2 und 3 und 57 Abs. 4 EStG kann ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im bisherigen Bundesgebiet negative Einkünfte, die im VZ 1990 im Beitrittsgebiet entstanden sind, entweder im VZ 1990 bei seiner Veranlagung im bisherigen Bundesgebiet ausgleichen oder insoweit vortragen; als sie in den vorangegangenen VZ nicht abgezogen werden konnten. Hat der Steuerpflichtige negative Einkünfte nach § 2a Abs. 5 oder 6 EStG im VZ 1990 bei seiner Veranlagung mit positiven Einkünften ausgeglichen, dürfen diese negativen Einkünfte nicht zusätzlich von dem Finanzamt im Beitrittsgebiet nach § 57 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10d Abs. 3 EStG zum 31. Dezember 1990 gesondert festgestellt werden. Ist ein Feststellungsbescheid bereits erteilt worden, ist dieser deshalb unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Abs. 2 AO aufzuheben oder zu ändern. Gleiches gilt, wenn für den Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 1990 vom Finanzamt im bisherigen Bundesgebiet ein verbleibender Verlustabzug einschließlich negativer Einkünfte aus dem Beitrittsgebiet festgestellt wurde und zugleich eine Feststellung von dem Finanzamt im Beitrittsgebiet erfolgte.