BMF - Schreiben vom 13.05.1994
IV C 3 - S 7102 - 12/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 298

BMF - Schreiben vom 13.05.1994 (IV C 3 - S 7102 - 12/94) - DRsp Nr. 2008/82366

BMF, Schreiben vom 13.05.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7102 - 12/94

DRsp Nr. 2008/82366

§ 1 a UStG Umsatzbesteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs

I.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 29. August 1991 - V B 113/91 - (BStBl 1992 II S. 267) unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (EuGHE 1989 S. 1925, UR 1989 S. 373) entschieden, daß Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken (Entnahmeeigenverbrauch) ausschließt, wenn dieser Gegenstand nicht zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, und daß sich ein Steuerpflichtiger gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen kann.

Mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 - V B 22/92 - hat der Bundesfinanzhof an dieser Auffassung festgehalten. Er hat ausgeführt: Im entschiedenen Fall fehle es an der grundsätzlichen Klärbarkeit des Merkmals „oder seine Bestandteile” im Sinne des Artikels 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil nach dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt die „Bestandteile” des Gegenstandes keine Rolle spielten. Darüber hinaus könne § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG nicht als „Sonderregelung” im Sinne des Artikels 32 der 6. EG-Richtlinie angesehen werden. Diese Vorschriften des seien vielmehr an den entsprechenden allgemeinen Regelungen der 6. EG-Richtlinie zu messen.