Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 29. August 1991 - V B 113/91 - (BStBl 1992 II S. 267) unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (EuGHE 1989 S.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 - V B 22/92 - hat der Bundesfinanzhof an dieser Auffassung festgehalten. Er hat ausgeführt: Im entschiedenen Fall fehle es an der grundsätzlichen Klärbarkeit des Merkmals „oder seine Bestandteile” im Sinne des Artikels 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil nach dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt die „Bestandteile” des Gegenstandes keine Rolle spielten. Darüber hinaus könne § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG nicht als „Sonderregelung” im Sinne des Artikels 32 der 6. EG-Richtlinie angesehen werden. Diese Vorschriften des seien vielmehr an den entsprechenden allgemeinen Regelungen der 6. EG-Richtlinie zu messen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|