BMF - Schreiben vom 13.06.2005
IV C 1 -S 2402 a - 23/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 716

BMF - Schreiben vom 13.06.2005 (IV C 1 -S 2402 a - 23/05) - DRsp Nr. 2008/88981

BMF, Schreiben vom 13.06.2005 - Aktenzeichen IV C 1 -S 2402 a - 23/05

DRsp Nr. 2008/88981

Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 06.01.2005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 06.01.2005 - IV C 1 - S 2000 - 352/04 - folgendermaßen geändert:

Randziffer 13 wird wie folgt gefasst:

„Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG).”

Randziffer 17 wird wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 01.01.2004 begründete Vertragsbeziehungen