Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 06.01.2005 -
Randziffer 13 wird wie folgt gefasst:
„Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG).”
Randziffer 17 wird wie folgt gefasst:
„b) Nach dem 01.01.2004 begründete Vertragsbeziehungen
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