BMF - Schreiben vom 13.06.2007
IV C 5 - S 2334/07/0009

BMF - Schreiben vom 13.06.2007 (IV C 5 - S 2334/07/0009) - DRsp Nr. 2008/91199

BMF, Schreiben vom 13.06.2007 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009

DRsp Nr. 2008/91199

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen; BMF-Schreiben vom 9. Juli 1997(BStBl 1997 I S. 735); Erörterung in der Sitzung LSt I/07 zu TOP 11

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -(BStBl 2006 II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 (entspricht R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005) kein steuerbarer Vorteil begründen und ist die Richtlinienregelung keine Festsetzung von Durchschnittswerten i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen Folgendes: