Zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.7.2008 -
Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008) verfahren wird.
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