BMF - Schreiben vom 13.07.2020
III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001

BMF - Schreiben vom 13.07.2020 (III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001) - DRsp Nr. 2020/80295

BMF, Schreiben vom 13.07.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001

DRsp Nr. 2020/80295

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

I.

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14, BStBl II 2018 S. 800, und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, BStBl II 2018 S. 809, sowie V R 28/16, BStBl II 2018 S. 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin.

Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2018, XI R 22/14, BStBl II 2020, S. XXX hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.