Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 18. Februar 2009 erklärte er Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.994,60 €.
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