Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
Der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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