BMF - Schreiben vom 13.10.2023
IV D 2 - S 0319/20/10002: 010

BMF - Schreiben vom 13.10.2023 (IV D 2 - S 0319/20/10002: 010) - DRsp Nr. 2023/80455

BMF, Schreiben vom 13.10.2023 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0319/20/10002: 010

DRsp Nr. 2023/80455

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler - DSFinV-TW - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.