BMF - Schreiben vom 14.03.2011
IV D 2 -S 7124/07/10002
Normen:
KWKG § 4 Abs. 3a ; UStG;

BMF - Schreiben vom 14.03.2011 (IV D 2 -S 7124/07/10002) - DRsp Nr. 2011/80142

BMF, Schreiben vom 14.03.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7124/07/10002

DRsp Nr. 2011/80142

Normenkette:

KWKG § 4 Abs. 3a ; UStG;

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008; V R 80/07Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.; Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug und Bemessungsgrundlage beim Betrieb von Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen), insbesondere von Blockheizkraftwerken (BHKW); Dezentraler Stromverbrauch beim Betrieb von KWK-Anlagen; Belastungsausgleich unter Netzbetreibern; Neufassung der Abschnitte 1.7, 2.5 und 10.7UStAE

Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) dient der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie (Strom und Wärme, sog. Kraft-Wärme-Kopplung - KWK -) in einem Block.

Eine Form der KWK ist die Erzeugung in Blockheizkraftwerken (BHKW). Dabei wird mit einem Motor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese durch einen Generator in Strom umgewandelt, wobei die beim Betrieb von Motor und Generator anfallende (Ab-)Wärme i. d. R. am Standort der Anlage oder in deren unmittelbarer Umgebung für Zwecke der Heizungs- und Brauchwassererwärmung, ggf. auch zu Kühlungszwecken verwendet wird. KWK-Anlagen in Gebäuden arbeiten i. d. R. wärmegeführt, d. h. in Abhängigkeit von der benötigten thermischen Energie; in diesem Fall erzeugt die Anlage nur dann elektrische Energie, wenn auch Wärme benötigt wird.