BMF - Schreiben vom 14.03.2017
IV C 5 - S 2369/10/10002

BMF - Schreiben vom 14.03.2017 (IV C 5 - S 2369/10/10002) - DRsp Nr. 2017/80208

BMF, Schreiben vom 14.03.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2369/10/10002

DRsp Nr. 2017/80208

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses

I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Rdnrn. 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 (BStBl 2014 I S. 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen (Jahresbetrachtung). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten ergänzend zu Rdnr. 162 des o. g. BMF-Schreibens im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Arbeitslohnteil die folgenden Grundsätze:

1. Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns