Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Im BMF-Schreiben vom 23. November 2020 (BStBl 2020 I S. 1335) wird die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass anstelle des 1. Januar 2023 der 1. Januar 2025 tritt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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