BMF - Schreiben vom 14.04.1994
S 2244
Fundstellen:
BStBl 1994 I 257

BMF - Schreiben vom 14.04.1994 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/80259

BMF, Schreiben vom 14.04.1994 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/80259

Anwendung des BFH-Urteils vom 7. 7. 1992 (BStBl 1993 II S. 333)

Mit Urteil vom 7. 7. 1992 (BStBl 1993 II S. 333) hat der BFH entschieden, daß ein Gesellschafter, der ein Darlehen einer GmbH gewährt, an der er zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, den Verlust der Darlehensforderung im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigen darf, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hatte. Ein Darlehen kann nach Auffassung des BFH kapitalersetzenden Charakter dadurch erlangen, daß der Gesellschafter das Darlehen nicht abzieht, obwohl absehbar ist, daß seine Rückzahlung aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft gefährdet ist. In welcher Höhe ein späterer Wertverlust der Darlehensforderung zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führe, hänge davon ab, welchen Wert das Darlehen gehabt habe, als es kapitalersetzend geworden sei. Dabei sei im allgemeinen vom Nennwert auszugehen, wenn der Gesellschafter über die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet sei und von vornherein keine Anzeichen dafür sprächen, daß er beabsichtigte, das Darlehen abzuziehen.