BMF - Schreiben vom 14.07.2021
IV B 5 - S 1341/19/10017 :001

BMF - Schreiben vom 14.07.2021 (IV B 5 - S 1341/19/10017 :001) - DRsp Nr. 2021/80403

BMF, Schreiben vom 14.07.2021 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1341/19/10017 :001

DRsp Nr. 2021/80403

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise; Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:

Kapitel I Grundsätze der Einkünftekorrektur

A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis

1.1 Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dabei die Regelungen zur

zu berücksichtigen. Bei Körperschaften können die Regelungen zur

Anwendung finden.