BMF - Schreiben vom 14.10.1994
IV C 3 - S 7390 - 4/94

BMF - Schreiben vom 14.10.1994 (IV C 3 - S 7390 - 4/94) - DRsp Nr. 2008/82457

BMF, Schreiben vom 14.10.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7390 - 4/94

DRsp Nr. 2008/82457

§ 22 UStG; Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).

Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)

I. VORBEMERKUNGEN

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, können nach § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewährt werden. Diese Aufzeichnungserleichterungen können beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.