Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).
(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, können nach § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewährt werden. Diese Aufzeichnungserleichterungen können beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
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