Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu der Vergabe von Darlehen durch gemeinnützige Körperschaften wie folgt Stellung:
Eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft muß ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Gebot der Selbstlosigkeit - § 55 AO). Mittel in diesem Sinne sind alle Zuwendungen (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne bzw. Überschüsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung im Sinne des § 55 AO ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|