BMF - Schreiben vom 14.12.1994
IV B 7 - S 0170 - 12 1/94
Fundstellen:
BStBl 1995 I 40

BMF - Schreiben vom 14.12.1994 (IV B 7 - S 0170 - 12 1/94) - DRsp Nr. 2008/81001

BMF, Schreiben vom 14.12.1994 - Aktenzeichen IV B 7 - S 0170 - 12 1/94

DRsp Nr. 2008/81001

§ 51 AO Gemeinnützigkeit; Vergabe von Darlehen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu der Vergabe von Darlehen durch gemeinnützige Körperschaften wie folgt Stellung:

1. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft muß ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Gebot der Selbstlosigkeit - § 55 AO). Mittel in diesem Sinne sind alle Zuwendungen (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne bzw. Überschüsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung im Sinne des § 55 AO ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten).