Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten nach dem am 24. Juni 1994 unterzeichneten Beitrittsvertrag - vorbehaltlich seiner rechtzeitigen Ratifizierung - zum 1. Januar 1995 der Europäischen Union bei. Damit gehört das Hoheitsgebiet der drei Staaten von diesem Zeitpunkt an zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (Art. 227 Abs. 1 des EG-Vertrages).
Nach der Beitrittsakte haben die Beitrittsstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - insbesondere nach der 6., 8. und 10. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern - ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs durch die Richtlinien 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 376 S. 1) und 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG 1992 Nr. L 384 S. 47), die von den bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft weitgehend zum 1. Januar 1993 in nationales Recht umzusetzen waren.
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