BMF - Schreiben vom 14.12.2021
III C 2 - S 7030/20/10004 :004

BMF - Schreiben vom 14.12.2021 (III C 2 - S 7030/20/10004 :004) - DRsp Nr. 2022/80022

BMF, Schreiben vom 14.12.2021 - Aktenzeichen III C 2 - S 7030/20/10004 :004

DRsp Nr. 2022/80022

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022; Schreiben des BMF vom 9. April 2020 -IV C 4 - S 2223/19/10003:003 (2020/0308754) -; Schreiben des BMF vom 18. Dezember 2020 -IV C 4 - S 2223/19/10003:006 (2020/1279474)

I.

Die folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet:

1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal

Folgende Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 erweitert und verlängert:

  • „Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.“