Folgender Sachverhalt wurde vorgetragen:
Ein Unternehmer hat als Arbeitgeber mit einem Verkehrsbetrieb (des Verkehrsverbundes) seit dem 1. April 1993 einen Rahmenvertrag zur Beförderung seiner Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und zurück, einen sog. Job-Ticket-Vertrag, geschlossen. Aufgrund dieses Vertrags werden ihm die Fahrausweise, die auf den Namen der Arbeitnehmer ausgestellt sind, zu folgenden Preisen zur Verfügung gestellt:
bis 31. Mai | ab 1. Juni | |
Preisstufe A | 22,-- DM | 24,-- DM |
Preisstufe B | 33,-- DM | 36,-- DM |
Preisstufe C | 45,-- DM | 49,50 DM |
Um diesen Bezugspreis zu erhalten, müssen für einen Großteil der Belegschaft Tickets bezogen werden. Der Unternehmer berechnet seinen Arbeitnehmern einheitlich 25,-- DM, eine Verpflichtung des einzelnen Arbeitnehmers zur Abnahme des Tickets besteht jedoch nicht. Die Job-Tickets berechtigen den Ticket-Inhaber zu beliebig häufigen Fahrten mit sämtlichen öffentlichen Nahverkehrsmitteln im Tarifbereich des Verkehrsverbundes.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
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