Der BFH hat durch Urteil vom 23. September 1993 - V R 87/89 - entschieden, daß ein Unternehmer Telefondienstleistungen der Deutschen Bundespost nur insoweit für sein Unternehmen bezieht, als er das Telefon unternehmerisch nutzt. Die nichtunternehmerische Nutzung des Telefons sei kein Eigenverbrauch. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur nichtunternehmerischen Nutzung von Fernsprechgeräten und -dienstleistungen folgendes:
Nutzt ein Unternehmer Fernsprecheinrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder anderer Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, so hat er die auf die Grundgebühren, Gesprächsgebühren und die Geräteanmietung entfallende Umsatzsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 1 UStR). Die nichtunternehmerische Nutzung ist kein Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG).
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