Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die nichtunternehmerische (private) Nutzung von Freizeitgegenständen (z.B. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge usw.), die der Unternehmer zulässigerweise unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs angeschafft oder hergestellt hat (vgl. Abschnitt 192 Abs. 14 und Abs. 18 Nr. 2 UStR), unterliegt als Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG) der Umsatzsteuer. Das Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zur nichtunternehmerischen (privaten) Nutzung richtet sich nach den Zeiten, in denen der Gegenstand tatsächlich verwendet worden ist. Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.
Beispiel:
Der Erwerber einer Ferienwohnung vermietet diese während eines Kalenderjahres für 12 Wochen an wechselnde Feriengäste. 6 Wochen lang nutzt er die Wohnung selbst (Urlaub und Wochenendaufenthalte). Die übrige Zeit des Jahres steht die Ferienwohnung leer.
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