Nach Artikel 15 Nr. 10 4. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) und Dienstleistungen, die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages als die des Bestimmungsmitgliedstaates selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Die Steuerbefreiung für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte richtet sich somit nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
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