Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Fragen der Entnahme durch Änderung der Gewinnermittlungsart und durch Nutzungsänderung wie folgt Stellung genommen:
1. Änderung der Gewinnermittlungsart
Wirtschaftsgüter, die bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG) zulässigerweise zum gewillkürten Betriebsvermögen gezogen worden sind, werden durch den Übergang zu einer Gewinnermittlungsart, bei der gewillkürtes Betriebsvermögen nicht in Betracht kommt, aus dem Betriebsvermögen entnommen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1976 -BStBl II S. 663 - und Abschnitt 13a Abs. 2 Satz 6 EStR). Das gilt auch in Fällen der Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters, wenn der Verpächter seinen Gewinn nicht mehr durch Vermögensvergleich ermittelt. Auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gem. § 13a EStG kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 14 Abs.
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