BMF - Schreiben vom 15.03.1990
IV A 7 - S 0336 - 21/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 122

BMF - Schreiben vom 15.03.1990 (IV A 7 - S 0336 - 21/90) - DRsp Nr. 2008/81062

BMF, Schreiben vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IV A 7 - S 0336 - 21/90

DRsp Nr. 2008/81062

§ 163 AO; Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Hilfeleistungen an Empfänger in der DDR und in Berlin (Ost)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für unentgeltliche Hilfeleistungen in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Dezember 1990 aus allgemeinen Billigkeitserwägungen folgendes:

  • Zuwendungen von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an Unternehmen, karitative Organisationen, Kirchen und kirchliche Einrichtungen oder öffentliche Stellen der Gesundheitspflege, der Wasser- und Energieversorgung, der Entsorgung, des Umweltschutzes oder des Verkehrs in der DDR und Berlin (Ost)

    • Umsatzsteuer

      Unentgeltliche Leistungen eines im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers i.S. des § 2 UStG aus seinem Unternehmen sind nicht als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG) oder als Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu behandeln.

    • Einkommen- und Körperschaftsteuer

      • Behandlung als Betriebsausgabe

        Wendet ein Unternehmer aus einem inländischen Betriebsvermögen unentgeltlich Wirtschaftsgüter (ausgenommen Geld) oder sonstige betriebliche Nutzungen oder Leistungen zu, so werden die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben behandelt, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abgezogen werden dürfen.

      • Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen