BMF - Schreiben vom 15.03.1993
IV B 5 - S 2281 - 4/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 278

BMF - Schreiben vom 15.03.1993 (IV B 5 - S 2281 - 4/93) - DRsp Nr. 2008/81168

BMF, Schreiben vom 15.03.1993 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2281 - 4/93

DRsp Nr. 2008/81168

§ 32 EStG Haushaltsfreibetrag in Fällen, in denen der Kinderfreibetrag übertragen wird

Nach Abschnitt 90 Abs. 2 Satz 1 LStR 1993 wird ein Kind, das bei beiden Elternteilen gemeldet ist, nur dann für den Haushaltsfreibetrag einem Elternteil zugeordnet (§ 32 Abs. 7 Satz 2 EStG), wenn das Splitting-Verfahren (§ 32 a Abs. 5 und 6 EStG) oder die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer für keinen Elternteil in Betracht kommt. Im Anschluß daran gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Fälle, in denen das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist und der Kinderfreibetrag übertragen wird (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG), folgendes:

  • Werden die Kinderfreibeträge für alle gemeinsamen Kinder übertragen, so ist der Haushaltsfreibetrag stets ohne Zuordnung bei dem Elternteil abzuziehen, der die Kinderfreibeträge allein erhält, weil nur er sämtliche Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag erfüllt.

    Beispiele:

    1. A.