BMF - Schreiben vom 15.03.1994
IV B 3 - InvZ 1260 - 18/94

BMF - Schreiben vom 15.03.1994 (IV B 3 - InvZ 1260 - 18/94) - DRsp Nr. 2008/81153

BMF, Schreiben vom 15.03.1994 - Aktenzeichen IV B 3 - InvZ 1260 - 18/94

DRsp Nr. 2008/81153

§ 5 InvZulG; Gewährung der erhöhten Investitionszulage; Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe

Das BMF weist auf Folgendes hin:

Die erhöhte Investitionszulage setzt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1993 bei Handwerksbetrieben voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs gehört und in einem solchen Betrieb verbleibt. Wird der Betrieb des Anspruchsberechtigten vor Ablauf des Dreijahreszeitraums in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe gelöscht, ist die erhöhte Investitionszulage auf die Grundzulage zu mindern (vgl. Tz. 20 des BdF-Schreibens vom 28. Oktober 1993, BStBl 1993 I S. 904).