Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
„Beispiel:
A schafft am 15.6.2016 einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 € im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 € und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 €. Am 31.12.2017 beträgt der Rücknahmepreis 1.500 €. Der Aktiengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 € und der Immobiliengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 €.
Am 31.12.2018 ist der Rücknahmepreis auf900 € gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 € vor.
Die Wertminderung hält auf den 31.12.2019 an.
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