BMF - Schreiben vom 15.03.2022
IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :024

BMF - Schreiben vom 15.03.2022 (IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :024) - DRsp Nr. 2022/80194

BMF, Schreiben vom 15.03.2022 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :024

DRsp Nr. 2022/80194

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG);; Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert

I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.

II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:

„Beispiel:

A schafft am 15.6.2016 einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 € im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 € und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 €. Am 31.12.2017 beträgt der Rücknahmepreis 1.500 €. Der Aktiengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 € und der Immobiliengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 €.

Am 31.12.2018 ist der Rücknahmepreis auf900 € gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 € vor.

Die Wertminderung hält auf den 31.12.2019 an.