BMF - Schreiben vom 15.04.2011
IV D 2 -S 7270/10/10001

BMF - Schreiben vom 15.04.2011 (IV D 2 -S 7270/10/10001) - DRsp Nr. 2011/80226

BMF, Schreiben vom 15.04.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7270/10/10001

DRsp Nr. 2011/80226

Umsatzbesteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG); Neufassung von Abschnitt 13. 5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes können auch Anzahlungen in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dabei eine Lieferung oder sonstige Leistung bereits in dem Zeitpunkt als Entgelt oder Teilentgelt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG anzusehen, wenn dem Leistungsempfänger ihr wirtschaftlicher Wert zufließt. Für eine Vereinnahmung im Sinne dieser Vorschrift durch den Leistungsempfänger ist es daher in diesen Fällen nicht erforderlich, dass die Leistung selbst bereits als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entstanden ist.

Abschnitt 13.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. April 2011 - IV D 3 - S 7130/07/10008 (2011/0294414) - geändert worden ist, wird daher wie folgt gefasst: