Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Bildung vorläufiger Wertberichtigungen nach Maßgabe der Abschnitte I und II des o.g. BdF-Schreibens vom 17. April 1979 auch für Wirtschaftsjahre zulässig, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Januar 1992 enden.
Die Verlängerung der Verwaltungsregelungen gilt für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften der Rohstoffgewinnungswirtschaft im Bereich von stark einfuhrabhängigen NE-Metallen (vgl. BdF-Schreiben vom 15. August 1985) entsprechend.
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