BMF - Schreiben vom 15.06.2022
IV B 6 - S 1315/19/10031 :005

BMF - Schreiben vom 15.06.2022 (IV B 6 - S 1315/19/10031 :005) - DRsp Nr. 2022/80433

BMF, Schreiben vom 15.06.2022 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1315/19/10031 :005

DRsp Nr. 2022/80433

Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen;; Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl 2017 I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 2 wird wie folgt gefasst:

„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt.

Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“

Randziffer 39 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.