BMF - Schreiben vom 15.08.1984 (S 2242) - DRsp Nr. 2008/80097
BMF, Schreiben vom 15.08.1984 - Aktenzeichen S 2242
DRsp Nr. 2008/80097
Originärer Geschäftswert bei Betriebsaufgabe durch Verpachtung und späterer Veräußerung des verpachteten Unternehmens
Mit Urteil vom 19. Januar 1982 - VIII R 21/77 - (BStBl II 1982 S. 456) hat der Bundesfinanzhof seine Entscheidung vom 14. Februar 1978 - VIII R 158/73 - (BStBl II 1979 S. 99) bestätigt, daß bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe anläßlich der Verpachtung des Gewerbebetriebs ein originärer Geschäftswert nicht anzusetzen sei. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird an der gegenteiligen Auffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 1978 - IV B 2 - S 2242 - 6/78 -, BStBl 1979 I S. 116, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) nicht mehr festgehalten. Auf Leitsatz 2 des BFH-Urteils vom 14. Februar 1978 (a.a.O.), wonach bei Veräußerung des
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