BFH vom 23.11.1978
V B 21/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 126, 270
BStBl II 1979, 99

BFH - 23.11.1978 (V B 21/77) - DRsp Nr. 1997/13960

BFH, vom 23.11.1978 - Aktenzeichen V B 21/77

DRsp Nr. 1997/13960

»Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ebensowenig wie eine Steuerberatungsgesellschaft zur Vertretung vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG befugt (Anschluß an Beschluß des BFH vom 12.11.1976 III R 14-15/76 , BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121).«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

Das Finanzamt (FG) München hat durch Urteil vom 9. März 1977 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG-Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten, der X.-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 6. Juni 1977 gemäß § 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1977, beim FG München eingegangen am 29. Juni 1977, hat die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerdeschrift, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Aussteller ausweist, ist von zwei vertretungsberechtigten Organen, nämlich den Rechtsanwälten A. und B. unterzeichnet. Auf Anforderung der Senatgeschäftsstelle vom 3. August 1977 wurde eine auf den Rechtsanwalt B. lautende Prozeßvollmacht (eingegangen beim Bundesfinanzhof - BFH - am 16. August 1977) vorgelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.