Mit Wirkung ab 1993 muß das Programm für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer nach dem Bezugschreiben b) erneut geändert werden.
Der mit Bezugschreiben a) veröffentlichte Programmablaufplan ist deshalb überholt.
Als Anlage übersende ich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitgeber nach § 39b Abs. 2 Sätze 2 bis 6 in Verbindung mit §
Unberührt bleibt die in Abschnitt 121 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien vorgesehene Möglichkeit, bei der maschinellen Berechnung von der Lohnsteuer, die nach der maßgeblichen Lohnsteuertabelle zu erheben wäre, unwesentlich abzuweichen.
Die Änderungen gegenüber dem Bezugschreiben a) sind durch Randstriche gekennzeichnet. Sie enthalten auch eine Aufteilung der Tabellenfreibeträge (ZTABFB) in
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ANP),
- Sonderausgaben-Pauschbetrag (SAP),
- Haushaltsfreibetrag (HFB),
- Rundungsbetrag (RB) und
- Kinderfreibetrag (KFB)
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