BMF - Schreiben vom 15.12.1992
S 2361 / O 2256
Fundstellen:
BStBl 1992 I 740

BMF - Schreiben vom 15.12.1992 (S 2361 / O 2256) - DRsp Nr. 2008/80210

BMF, Schreiben vom 15.12.1992 - Aktenzeichen S 2361 / O 2256

DRsp Nr. 2008/80210

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mit Wirkung ab 1993 muß das Programm für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer nach dem Bezugschreiben b) erneut geändert werden.

Der mit Bezugschreiben a) veröffentlichte Programmablaufplan ist deshalb überholt.

Als Anlage übersende ich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitgeber nach § 39b Abs. 2 Sätze 2 bis 6 in Verbindung mit § 38c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des Bezugsschreibens zu b) einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden.

Unberührt bleibt die in Abschnitt 121 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien vorgesehene Möglichkeit, bei der maschinellen Berechnung von der Lohnsteuer, die nach der maßgeblichen Lohnsteuertabelle zu erheben wäre, unwesentlich abzuweichen.

Die Änderungen gegenüber dem Bezugschreiben a) sind durch Randstriche gekennzeichnet. Sie enthalten auch eine Aufteilung der Tabellenfreibeträge (ZTABFB) in

- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ANP),

- Sonderausgaben-Pauschbetrag (SAP),

- Haushaltsfreibetrag (HFB),

- Rundungsbetrag (RB) und

- Kinderfreibetrag (KFB)