Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG -) Folgendes:
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