BMF - Schreiben vom 15.12.2008
IV A 3 -S 0338/07/10010-02

BMF - Schreiben vom 15.12.2008 (IV A 3 -S 0338/07/10010-02) - DRsp Nr. 2008/93020

BMF, Schreiben vom 15.12.2008 - Aktenzeichen IV A 3 -S 0338/07/10010-02

DRsp Nr. 2008/93020

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 - Az. 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 - entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Entfernungspauschale mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist (Nummer 1 des Urteilstenors). Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt (Nummer 2 des Urteilstenors).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Sämtliche Festsetzungen der Einkommensteuer und sämtliche Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume und Feststellungszeiträume ab 2007 sind ab sofort nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig durchzuführen. Der Vorläufigkeitsvermerk ist wie folgt zu erläutern: