BMF - Schreiben vom 15.12.2021
IV C 2 - S 2706/19/10008 :001

BMF - Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 2 - S 2706/19/10008 :001) - DRsp Nr. 2022/80023

BMF, Schreiben vom 15.12.2021 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2706/19/10008 :001

DRsp Nr. 2022/80023

Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR);; Verpachtungen durch die öffentliche Hand, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10. Dezember 2019, I R 58/17, BStBl 2021 II S. ...Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt.

Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Absatz 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an. Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9. November 2016, I R 56/15, BStBl 2017 II S. 498, zudem zu der Auffassung gelangt, dass auch das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i. S. v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllen kann.