BMF - Schreiben vom 16.01.1990
IV B 6 - S 2352 - 1/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 57

BMF - Schreiben vom 16.01.1990 (IV B 6 - S 2352 - 1/90) - DRsp Nr. 2008/87096

BMF, Schreiben vom 16.01.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2352 - 1/90

DRsp Nr. 2008/87096

§ 33 a EStG Nachweis von Unterhaltszahlungen an den nicht unbeschrankt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten;; Beschluß des BFH vom 28.11.1989 GrS 1/87 (BStBl 1989 II S. 164) BdF-Schreiben vom 5.6.1989 (BStBl 1989 I S. 181)

Unterhaltszahlungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind grundsätzlich nachzuweisen (Tz. 2.3 des o.g. BdF-Schreibens). Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1989 wie folgt zu verfahren:

Soweit entsprechende Belege für die Vergangenheit nicht mehr beigebracht werden können und Unterhaltszahlungen nicht schon nach den bisherigen Anweisungen in Tz. 2.3 des BdF-Schreibens vom 10.3.1986 (BStBl 1986 S. 117) für alle unterstützten Angehörigen nachzuweisen waren, können die Aufwendungen für den Ehegatten in der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Höhe im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit nach Tz. 2.2 des BdF-Schreibens vom 5.6.1989 nachgewiesen wird. Auf den künftig grundsätzlich erforderlichen Nachweis der Unterhaltszahlungen soll im Bescheid hingewiesen werden.